Internet-Medienrecht:

Die Kaskadenhaftung

In seinem juristischen Standardwerk "Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch", Ausgabe 1997, hat der angesehene Schweizer Strafrechtsjurist Stefan Trechsel die Meinung vertreten, die presserechtliche Kaskadenhaftung solle vom Gesetzgeber auch auf andere Medien ausgedehnt werden. Dieser Forderung ist das Parlament nachgekommen. In der neuen Fassung vom 1. April 1998 ist die Kaskadenhaftung auf Medien ganz allgemein ausgedehnt worden.

Die als Kaskadenhaftung bezeichnete strafrechtliche Verantwortung für Mediendelikte hat nun folgenden Wortlaut (Artikel 27 des Strafgesetzbuches:

Strafbarkeit der Medien:

1. Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.

2. Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.

3. Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor, oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.

4. Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentlichen Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.

Und der zugehörige Artikel 322bis lautet:

Wer als Verantwortlicher nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse.

Die Kaskadenhaftung schliesst eine Strafbarkeit des Medienverbreiters (Zeitungsverkäufer etc) aus. Ein Link zu einer Internetseite stellt - wenn überhaupt - höchstens eine Verbreitung dieser Veröffentlichung dar, keine strafbare selbständige Weiterverbreitung des Inhaltes - "höchstens" deshalb, weil ein Link im Internet mit einem Eintrag in einem (gedruckten) Literaturverzeichnis vergleichbar ist, wo auch gleich die Bestelladresse angegeben wird, was medienrechtlich jedenfalls unbedenklich ist, da eine Mittäterschaft durch die Kaskadenhaftung eben gerade ausgeschlossen wird. Wer einen Link setzt, ist ebensowenig haftbar wie ein Zeitungsverkäufer.

In einem Entscheid vom 8.6.98 hat das waadtländer Kassationsgericht korrekt festgestellt, dass die Kaskadenhaftung auch für rassistische Veröffentlichungen gelte. Unter Missachtung der in der Verfassung verankerten Gewaltenteilung hat sich das Bundesgericht über das geltende Recht hinweggesetzt und diesen waadtländischen Entscheid aufgehoben (BGE 125 IV 206) - entgegen dem klaren Wortlaut und offensichtlichem Sinn von StGB 27. Zur Begründung führt das BGer an, die Kaskadenhaftung gelte nicht für die Veröffentlichung "gesetzlich verbotener, zB rassistischer Inhalte". Über diese Begründung muss man sich - je nach Betroffenheit - wundern oder ärgern, denn die Kaskadenhaftung gilt ja überhaupt nur für rechtswidrige Inhalte. Mindest hinsichtlich eines Verstosses gegen den meistens zur Anwendung kommenden Absatz 4 von StGB 261bis besteht kein prinzipieller Unterschied gegenüber zum Beispielt einer ehrverletzenden Veröffentlichung. In beiden Fällen erschöpft sich die Rechtswidrigkeit in der Veröffentlichung selbst, womit genau die Voraussetzung von StGB 27 erfüllt ist. Mit diesem Fehlurteil hebt das Bundesgericht die gesetzliche Kaskadenhaftung und damit das neue Medienrecht kurz nach dessen Inkraftsetzung willkürlich auf, wie Rechtsprofessor Marcel Niggli von der Universität Freiburg an einer Juristentagung über die Verwantwortlichkeit im Internet zu Recht kritisierte. Er glaubt nicht, dass dieses Bundesgericht lange Bestand haben könne. (siehe die News vom 20. Juni 2000:
Juristentagung in Zürich über Verantwortlichkeiten im Internet kritisiert Praxis des Bundesamtes für Polizeiweisen und des Bundesgerichtes)

Da dieses Fehlurteil des Bundesgerichtes jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt, ist es verfassungs- und EMRK-widrig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) lehnt Eingriff in die Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit ohne gesetzliche Grundlage nach ständiger Praxis kategorisch ab. Es ist uns nicht bekannt, ob dieser BGE nach Strassburg weitergezogen worden ist. Jedenfalls wird diese Rechtsprechung vor der EMRK nicht bestehen können, sobald dagegen in Strassburg einmal Beschwerde geführt wird. Der IOZ wird künftig Betroffene finanziell und rechtlich ermuntern und unterstützen, die Sache vor den EGMR zu ziehen.


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