24. Februar 2000
Denunziation genügt:
Die ETH sperrt auf blossen Verdacht hin eine Homepage
Die Bezirksanwaltschaft hält es für möglich, dass die Homepage eines Assistenz-Professors der ETH gegen die Antirassismus-Strafnorm verstosse, und hat deshalb eine Strafuntersuchung eröffnet. Soweit so gut. Nun wurde aber diese Homepage von der Schulleitung der ETH sofort gesperrt - aufgrund eines blossen Verdachtes!
Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvenion garantiert:
Unter Missachtung dieser in einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Gesellschaft selbstverständlichen Grundrechte sind Vorverurteilungen und Massnahmen auf blossen Verdacht hin üblich geworden, wenn jüdische Interessen tangiert werden. Wie vorliegender Fall erneut zeigt, genügt eine jüdische Denunziation und es werden sofort Internetseiten gesperrt.
Es gab in Europa schon einmal eine Zeit, in welcher Denunziation ohne jedes Gerichtsverfahren Repressionen auslösten. Wir haben es wahrlich weit gebracht, mit der "Geschichtsaufarbeitung". Gerechtigkeit wird nicht dadurch hergestellt, dass die Opfer einfach zu Tätern werden. Besonders dann nicht, wenn es erneut Unschuldige trifft.
Bekannt wurde der aktuelle Fall durch den folgenden Bericht in der Neue Zürcher Zeitung vom 23. Februar 2000. Der Bericht zeigt, dass ein Verstoss gegen das Antirassismus-Gesetz unwahrscheinlich, zumindest nicht offensichtlich ist. Es ist so, als ob ein Buch sofort verboten würde, weil es im Literaturverzeichnis ein Buch aufführt, in dessen Literaturverzeichnis ein Buch mit rassistischen Inhalten aufgeführt ist.
Neue Zürcher Zeitung vom 23. Februar 2000:
Wegen Verletzung der Antirassismus-Strafnorm ist gegen Thomas M. Stricker, Vorsteher des Institutes für Informatiksysteme an der ETH Zürich, ein Strafverfahren eingeleitet worden. Seine Homepage bietet ihren Besuchern Referenzen an, die zu rassistischen und antisemitischen Internetseiten führen.
pbk. Gegen Thomas M. Stricker, Assistenzprofessor für Informatik am Institut für Computersysteme an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) in Zürich, ist ein Strafverfahren wegen Verstosses gegen das Antirassismusgesetz (Art. 261bis StGB) eingeleitet worden. Wie die zuständige Bezirksanwältin, Christine Braunschweig, auf Anfrage bestätigte, besteht der Verdacht, dass die Homepage des Vorstehers des Institutes für Informatiksysteme die Antirassismus-Strafnorm verletzt. Sie bietet über zwei Zwischenschritte einen Link zu neonazistischen, revisionistischen und rassistischen Websites.
Die Homepage von Assistenzprofessor Stricker offeriert die Möglichkeit, sich mit einer pornographischen Referenz oder einer Internetseite namens «stop the hate» (indirekte Referenz) verbinden zu lassen. Letztere enthält Links zu rund 50 rassistischen Homepages, wobei diejenige des «Front national» in Frankreich noch die harmloseste ist: Die «Zundelsite» - Ernst Zündel wird von den deutschen Polizeibehörden als einer der grössten Lieferanten von neonazistischem Propagandamaterial bezeichnet - befriedigt die Bedürfnisse der Revisionisten und Holocaustleugner. Eine andere Homepage wird mit dem Satz «Kill all the Jews!» angepriesen, ein weiterer Anbieter glaubt an die rassische Reinheit - für die Zukunft der weissen Kinder («I strongly believe in Racial Purity for the future of our White Children»). Eine «Rudolf Hess site» existiert ebenso wie eine Internetsite der «Hammer Skin Nation» oder eine Homepage namens «Blitzkrieg».
Laut Stricker handelt es sich bei seinen Referenzen um medienpolitische Statements. Er wolle aufzeigen, dass der Inhalt einer Internetsite nicht mit der Referenz gleichgesetzt werden könne. Die Internetseite «stop the hate» biete zwar eine Unmenge von Links zu rassistischen Websites, die Organisation, welche die Homepage betreibe, spreche sich aber gegen die «Hassseiten» aus («I encourage everyone to visit the sites listed on this page to see the hatred that is being spread over the Internet»). Desgleichen identifiziere er sich nicht mit dem Inhalt der rassistischen Interntsites.
Ein Zitatverbot, so Stricker weiter, sei in einem wissenschaftlichen Umfeld nicht haltbar. Man müsse erkennen, dass das Internet ein weltweites Medium sei und andere Kulturen andere Normen hätten. So sei aus amerikanischer Sicht das repressive Schweizer Antirassismusgesetz unverständlich. Umgekehrt sei der amerikanische Feldzug gegen die Pornographie nicht nachvollziehbar. Gemäss dem Assistenzprofessor darf man sich in der Diskussion um das Internet nicht auf den Inhalt einer Website versteifen. Wenn die Freiheit, eine Referenz anzugeben, nicht mehr gegeben sei, sei dies ein Grund, «aus der Schweiz auszuwandern».
Stricker betont, dass seine Referenzen «nicht als Provokation gegen aussen» gedacht gewesen seien. So sei ein Zugriff auf die Referenzen - wie sie bis gestern bestanden - für ETH-Aussenstehende auch nicht vorgesehen gewesen. Er habe allein die Diskussion im Innern anregen wollen. Hierzu habe er mit den Verantwortlichen der Eidgenössischen Technischen Hochschule auch ein Übereinkommen getroffen, gemäss dem er innerhalb der Diskussion um die Handhabung des Internets keine Aktionen unternehme, die «den Ruf der ETH schädigen». Assistenzprofessor Stricker war auch am Dienstag der festen Überzeugung, dass er mit seinen Referenzen auf rassistische, antisemitische und sexistische Links eine Lanze für die Lehr- und Wissenschaftsfreiheit breche.
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