29. Februar 2000
Internet-Zensur in der Schweiz:
Das Bundesamt für Polizeiwesen stiftet zu Privatjustiz im Internet an
Ohne gesetzliche Grundlage und ohne Gerichtsverfahren werden in der Schweiz Internet-Seiten gesperrt. Die drei Telefongesellschaften Swisscom, Sunrise und Diax filtern ihre Datenleitungen und beherrschen damit den Internet-Zugang in der Schweiz. Alle anderen Provider, welche auf diese Datenleitungen angewiesen sind, werden damit automatisch mit-zensiert. Welchen Umfang die Internet-Zensur in der Schweiz schon angenommen hat, ist unbekannt; nur hie und da dringen einzelne Fälle an die Öffentlichkeit. Diese Internet-Zensur verletzt die Grundregeln einer freiheitlichen, demokratischen Gesellschaft und die durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierte Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit.
Das Bundesamt für Justiz glaubt, jenseits des geltenden Rechtes
Moralhüter im Internet spielen zu müssen. Wo nach seiner Auffassung der Gesetzgeber
nicht genug staatliche Moral-Zensur vorgesehen hat, stiftet das Bundesamt für
Polizeiwesen die schweizerischen Internet-Provider zur Selbsjustiz an: In geheimer
Absprache zwischen dem Amt und einigen grossen Providern wird unter Umgehung des
Rechtsweges "beschlossen", was im Internet zu zensurieren ist. Die IOZ hat dazu
Auskunft verlangt, woraus sich folgender Briefwechsel ergeben hat:
An die
Bundespolizei, Abteilung Internet-Zensur
Herr H U Bühler
Fax 031 322 98 76
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir ersuchen Sie um Auskunft, warum Sie in geheimen Absprachen private InternetProvider zu Zensurmassnahmen anstiften, anstatt auf dem ordentlichen Rechtsweg die Sperrung von rechtswidrigen Sites zu erwirken (allenfalls mit vorsorglichen richterlicheln Veftugungen), wie es sich für einen freiheitlich-rechtstaatlichen Staat gehört.
Erwin Kessler, IOZ
Bern, den 1. Dezbember 1999
An die
Vereinigung Internet ohne Zensur
pA Herrn Dr Erwin Kessler
9546 Tuttwil
Sehr geehrter Herr Dr. Kessler
Ihre im obgenannten Telefax gestellten Fragen beantworten wir wie folgt:
Es trifft nicht zu, dass wir in geheimen Absprachen Internet Service Provider (lSP) zu Zensurmassnahmen anstiften. Es verhält sich vielmehr so, dass wir im Rahmen unserer Tätigkeiten immer wieder auf strafrelevante Internet-Seiten stossen oder von Dritten darauf hingewiesen werden, so unter anderem im Bereich vorbeugender Massnahmen zum frühzeitigen Erkennen von Gefährdungen durch gewalttätigen Extremismus (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; BWIS, SR 120). Stellen die Inhalte dieser Internet-Seiten Offizialdelikte dar, ist es unsere Aufgabe, darauf zu reagieren, indem wir beispielsweise bei den örtlich zuständigen Behörden Anzeige erstatten.
Fällt eine Anzeige gegen den Autor eines Inhalts oder gegen eine andere beteiligte respektive verantwortliche Person aufgrund des Ortes des Hostings der Internet-Seite ausser Betracht, sind andere Massnahmen zu ergreifen. Eine solche Massnahme besteht darin, die lSP zu ersuchen, die Sperrung des Zugangs auf gewisse, eindeutig strafrelevante Inhalte zu prüfen. Dass die Inhalte solcher Ersuchen, namentlich die Adressen der betreffenden Internet-Seiten, nicht veröffentlicht werden, versteht sich von selbst.
Abschliessend weisen wir darauf hin, dass auch Privatpersonen die ISP immer wieder auf strafrelevante Inhalte hinweisen, was jene gegebenenfalls zu Gegenmassnahmen veranlasst.
Wir hoffen, Ihnen
hiermit gedient zu haben und verbleiben.
Mit freundlichen Grüssen
Bundespolizei
H U Bühler
3. Dezember 1999
An die
Bundespolizei, Abteilung Internet-Zensur
Herr H U Bühler
Fax 031 322 98 76
Sehr geehrter Bühler,
wir bedanken uns für Ihre Antwort vom 1.12.99, die uns aber nicht befriedigt
Gemäss Strafgesetzbuch Artikel 58 können rechtswidrige Veröffentlichungen auf richterlichen Beschluss hin konfisziert werden. Sollte diese gesetzliche Grundlage nicht ausreichen, um strafbare Internet-Seiten richterlich sperren zu lassen, sollten Sie dem Gesetzgeber eine Gesetzesänderung beantragen. Offenbar hält der Gesetzgeber jedoch eine Ausweitung der Medienzensur für unnötig, aus welchen Gründen auch immer. Jedenfalls ist erst kürzlich eine Strafrechtsreform zu diesem Thema erfolgt, wobei Ihr Amt mit seinen Vorschlägen für mehr Polizeistaat im Internet nicht durchdrang. Dieser Umstand berechtigt Sie jedoch in keiner Weise zur Anstiftung zu Selbstjustiz!
Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler, IOZ
Die IOZ macht einen technischen Trick bekannt, mit dem zensierte Seiten rasch und einfach geöffnet werden können. Das setzt aber voraus, dass die URL-Adresse der gesperrten Seite bekannt ist. Wenn Internet-Benützer auf eine Seite stossen, welche der Browser nicht öffnen kann, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder besteht die Seite nicht mehr oder sie zensiert. Was der Fall ist, kann festgestellt werden durch Anwendung des Öffnungs-Tricks.
Mail an IOZ
Mail an den Webmaster
URL: www.ioz.ch/news/000229.htm