25. März 2000

Aus NZZ Online (www.nzz.ch):

Wie viele Links braucht es, um rechts zu sein?

Das Internet und die Freiheit zu zitieren

Vor einer Woche geriet ein ETH-Professor in die Schlagzeilen, weil gegen ihn ein Verfahren wegen Verstosses gegen das Antirassismusgesetz eingeleitet wurde. Der Fall ist ein Beispiel für die weitreichende Ratlosigkeit, wie die sogenannten Links, das technische Verweissystem des Internets, zu beurteilen sind.

ras. Fiebrig, schnell, aber nicht immer wohlinformiert reagiert die Netzgemeinde auf Nachrichten, dass der Staat sich im Cyberspace einmischen will. So auch vor einer Woche, als bekannt wurde, dass gegen einen Informatikprofessor der ETH Zürich ein Strafverfahren wegen Verstosses gegen das Antirassismusgesetz eingeleitet worden ist. Der Professor hatte auf seiner Homepage unter anderem einen Link angebracht bzw. seinen Text mit einer Website verknüpft, welche ihrerseits eine Liste mit Links zu rechtsextremen Angeboten enthält. Der Fall wurde sogleich vom lesenswerten Internet-Magazin «Telepolis»1 aufgegriffen. Es räumte auch E-Mail-Schreibern Platz ein. Einige befürchten eine Einschnürung des digitalen Reichs des (fast) absolut freien Geistes, andere sehen in der Internet-Präsenz von rechtsextremen Pamphleten durchaus eine Gefahr. Stärker ausgeprägt ist allerdings im Internet der Abwehrreflex gegen obrigkeitliche Eingriffe. Dafür gibt es gute Gründe.

Paradoxe Situation

Eigentlich ist es paradox, dass ein Link zu einer antirassistischen Website ein Strafverfahren auslösen kann. Das vom ETH-Professor zitierte Internet-Angebot2 befasst sich nämlich in kritisch-aufklärerischer Absicht mit rechtsextremen Web-Aktivitäten. Allerdings verknüpfte der Professor seine Homepage direkt mit einer Link-Liste mit rechtsextremen Websites, welche ebenfalls unter dieser antirassistischen Adresse figuriert und weitere Angaben zu den erheblich fragwürdigen Angeboten enthält.

Können daraus rechtsextreme Affinitäten des Informatikprofessors abgeleitet werden? Wohl kaum. Zudem zeigt ein Blick auf eine Kopie der inzwischen gesperrten Homepage des ETH-Professors ,3 dass der Link in einem wissenschaftlich-technischen Kontext gesetzt wurde, welcher unter anderem die Problematik von Link-Verboten aufgreift. Es ist naheliegend, dass sich ein Informatikprofessor berufshalber für diese Fragen interessiert. Indessen kann ein Link auf einen illegalen Inhalt nicht von vorneherein als strafbar angesehen werden; es kommt auf die Absicht des Urhebers und das Umfeld an, in dem dieser Link steht. Ob der Professor das Thema auf provozierende Weise ins Gespräch bringen wollte, bleibe hier dahingestellt. Sicher ist, dass er eine Frage anschnitt, die in anderen Zusammenhängen verschiedentlich zu Diskussionen führte.

Links sind letztlich das Rückgrat des Internets. Dieses Verfahren erlaubt es, die technischen Beschränktheiten der traditionellen Medien zu überwinden. Dank den Links sind Texte bzw. Inhalte nur noch einen Mausklick weit von jenen entfernt, auf die sie sich beziehen. Zitate lassen sich so gleich im Original überprüfen, wenn dieses ebenfalls im Internet zugänglich ist. Durch das Verweissystem der Links lassen sich innert kurzer Zeit Informationen in Hülle und Fülle zusammentragen. Der dialogische Charakter von Texten wird dadurch noch besser sichtbar.

Schon der französische Aufklärer Denis Diderot (1713 bis 1784) entwickelte in der monumentalen, massgeblich von ihm produzierten Enzyklopädie ein ausgeklügeltes Verweissystem. Um Aussagen, welche die staatliche Kontrolle nicht hätte durchgehen lassen, trotzdem publizieren zu können, verteilte er die sensiblen Informationen auf verschiedene Schlagworte, die er durch Verweise miteinander verknüpfte. Derartige Haken müssen in offenen Gesellschaften glücklicherweise nicht mehr geschlagen werden.

Das Internet selber ist ein bereits eng verknüpftes System. Amerikanische Wissenschafter haben errechnet, dass zwei beliebige Web-Seiten durchschnittlich nur 19 Klicks weit auseinander liegen. Dieses engmaschige Netz sollte nicht durch voreilige staatliche Eingriffe auseinandergerissen werden. Gerade den Suchmaschinen erwüchsen dadurch erhebliche Probleme. Zudem ist es ohnehin schwierig, in einem weltweiten Kommunikationsnetz wie dem Internet unappetitliche Inhalte zu unterbinden, weil deren Urheber dank national unterschiedlichen Rechts- und Moralauffassungen sich in genau jenem Land einnisten können, wo sie am wenigsten belästigt werden. Dies heisst nicht, dass Websites mit diskriminierenden Appellen und Aussagen auf unbeschränkte Toleranz der freien Gesellschaft sollen zählen können. Was sich gegen derartige Angebote unternehmen lässt, wird im Artikel «Neue Wege zur Bekämpfung von Web-Rassismus» dargelegt.

Wegen unterschiedlicher Meinungen über die Bedeutung von Links sind schon öfters Gerichte angerufen worden. In Deutschland wurde 1996 eine Frau vor den Richter zitiert, weil sie einen Link zur Zeitschrift «Radikal» anbrachte, welche einen Text über Bahnsabotage publiziert hatte. Weil ihr eine Kenntnis dieses in Deutschland verbotenen Texts nicht nachgewiesen werden konnte, wurde sie freigesprochen.4 Offen blieben Fragen nach der rechtlichen Bewertung von Links: Gelten sie als Fussnote, oder stellen sie einen Inhalt zur Verfügung? Wie viele Link-Schritte lagen zwischen der Website des Beschuldigten und dem verbotenen Text? Spiegelte der Link eine Solidarisierung mit der Anleitung zur Sabotage?

Urheberrechtliche Probleme

Bis anhin sorgten allerdings hauptsächlich urheberrechtliche Probleme für Diskussionsstoff. So klagten Vertreter der Musikbranche - bisher erfolglos - gegen Websites, die Links auf Suchdienste für MP3-Musikdateien enthalten; im Netz sind viele Raubkopien im MP3-Format erhältlich. Mit Erfolg gingen hingegen die «Washington Post», «Time» und CNN gegen das Fünf-Mann- Unternehmen Totalnews vor. Dieses hatte sich die Frame-Technik zunutze gemacht, die es erlaubt, mehrere Seiten gleichzeitig auf einem Bildschirm darzustellen. So konnte Totalnews die Inhalte der genannten Medien übernehmen, sie mit eigener Werbung versehen und entsprechend Geld verdienen.

Dass dieses High-Tech-Schmarotzertum unterbunden wurde, ist verständlich. Eine ähnliche Situation bestand im Gerichtsfall «Shetland Times» gegen «Shetland News». Letztere hatte in einem Frame Nachrichten ihres Konkurrenten übernommen. Man einigte sich vor zwei Jahren aussergerichtlich darauf, dass «Shetland News» Informationen der «Times» übernehmen bzw. zitieren durfte, aber nur unter der Voraussetzung, dass ein Link zur Website der «Times» führte. - Doch auch Links zum Angebot eines Konkurrenten führten schon zu Klagen. Die Hersteller solcher Verknüpfungen wurden entweder als Trittbrettfahrer verschrien oder deren Tun als geschäftsschädigend bezeichnet. Letztes Jahr gerieten sich deswegen die Web-Billettverkäufer Ticketmaster und Tickets.com in die Haare. Letztere Website hatte direkte Links zu aktuellen Angeboten von Ticketmaster angebracht, was diesem missfiel. Dieses Verfahren wird Deep linking genannt: Der Surfer wird gleichsam durch die Kellertür in einen Laden geführt und verpasst so die verführerischen Angebote am Haupteingang. Ticketmaster machte entsprechend geltend, dass dadurch seine Internet-Strategie unterwandert werde. Der Besucher könne so nicht mehr über die Homepage zu den einzelnen Angeboten geleitet werden, was wiederum dazu führe, dass die Werbung auf der Einstiegsseite ihre Wirkung verliere und deshalb Einnahmeausfälle zu beklagen seien.

Schwer erträgliche Freiheiten

Aus ähnlichem Anlass bekriegten sich letztes Jahr die Web-Auktionshäuser Ebay und Auction- Watch. Das zeigt, dass selbst die Pioniere des Internets Mühe haben, die Freiheiten dieses neuen Mediums zu akzeptieren. Die Argumentation der genannten Kläger ist überdies dürftig: Erstens tun ihre Konkurrenten nur das, was Suchmaschinen auch leisten. Zweitens können solche Links dazu führen, dass die verknüpften Websites bei einem grösseren Publikum bekannt werden. Jeder halbwegs gewiefte Surfer ist schliesslich fähig, auch die Homepage anzuwählen - unter der Voraussetzung, dass die Website eben geschickt und attraktiv aufgebaut ist. Und drittens kann sich jeder Internet-Anbieter vor Deep linking schützen, indem er die Nutzer dazu verpflichtet, sich zu registrieren.

Ein geschickter Web-Unternehmer versteht es sogar, aus vermeintlichen Schmarotzern einen Partner zu machen, von dem er profitiert. Beispielsweise indem er einer Website, welche ihm einen Surfer zuführt, einen kleinen Geldbetrag zugute kommen lässt. Auf ein solches Geschäftsmodell setzt etwa Amazon.com. Ein anderes, sehr ausgeklügeltes Link-Modell entwickelte unter anderen die Website Moreover.com. Sie bietet eine Art Internet-Presseschau. Zeitungsartikel werden thematisch zusammengestellt und mit entsprechenden Links versehen. Die Zeitungen könnten dadurch mehr Besuche erhalten. Würden allerdings gleich die ganzen Artikel auf einer solchen Website «zitiert», könnte dies bei den Verlegern wohl mehr als blosses Stirnrunzeln auslösen. So oder so dürften Links in naher Zukunft noch für etlichen Gesprächsstoff sorgen.

1 http://www.heise.de/tp
2 http://stop-the-hate.org/
3 http://www.siug.ch/aktionen/links_022000/
4 http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/1236/1.html

Neue Zürcher Zeitung, 3. März 2000


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