6. April 2000
Bundesgericht: Fernmeldegeheimnis gilt auch für E-Mails
(sda) Ohne Genehmigung des Richters darf laut Bundesgericht vom Provider über den E-Mail-Verkehr keine Auskunftserteilung an die Strafverfolgungsbehörde erfolgen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Angaben über den Absender oder den Zeitpunkt der Versendung eines E-Mails unter das Fernmeldegeheimnis fallen. Damit würden für die Auskunftserteilung die gleichen Voraussetzungen gelten wie bei einer Telefonabhörung. Es hatte den Fall des Providers Swiss Online zu beurteilen, der von der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf im Rahmen einer Strafuntersuchung aufgefordert wurde, Angaben über den Absender und den Versendungszeitpunkt eines E-Mails zu machen. Swiss Online weigerte sich, die gewünschten Angaben zu liefern.
Kommentar IOZ:
Das ist genau das, was die IOZ für das Internet fordert: rechtstaatliches Handeln der
Behörden. Die von Providern selbstherrlich oder auf "Empfehlung" des
Bundesamtes für Polizeiwesen ohne Gerichtsurteil vorgenommene Sperrung von
Internet-Seiten ist verletzt genauso grundlegende Freiheitsrechte wie das Schnüffeln im
E-Mail-Verkehr.
Swiss Online gratulieren wir für den Mut und das eingegangene Prozessrisiko, sich
gegen diese staatlichen Übergriff für seine Kunden gewehrt zu haben.
Mail an die Vereinigung Internet ohne Zensur IOZ
Mail an den Webmaster
URL: www.ioz.ch/news/000406.htm