7. April 2000
Auch der Justizverein plädiert für Freiheit im Internet
In einem Communiqué von heute hat der Justizverein (www.justizverein.ch) folgende Stellungnahme abgegeben:
Internetprovider als Posthalter
Der Justizverein begrüsst grundsätzlich das Bundesgerichtsurteil 1A.104 vom 5. April 2000, welches den elektronischen Postverkehr über Internet der Sache nach dem telefonischen Verkehr zuweist und dem Fernmeldegeheimnis unterworfen sieht.
Es muss festgestellt werden, dass einmal mehr mit der «Swiss Online AG» eine Unternehmung das höchste schweizerische Gericht anrufen musste, um in einem Land, das als freiheitlicher Rechtsstaat konzipiert ist, die verfassungsmässigen Freiheitsrechte gegen die Strafverfolgungs- und die Justizbehörden durchzusetzen. Die staatlichen Funktionäre haben über lange Zeit, mit allen Mitteln der Autorität und Befehlsgewalt sowie unter Strafandrohung über mehrere Instanzen versucht, die Organe der «Swiss Online AG» zu rechtswidrigem Verhalten zu pressen. Besonders bedenklich ist dabei, dass nicht bereits die kantonale Justiz die jetztigen Erkenntnisse des Bundesgerichts gefunden hat. Die Rechtssätze der Bundesverfassung müssten in den Etagen der Gerichte als bekannt vorausgesetzt werden können. Mit Argwohn beobachtet der Justizverein seit längerer Zeit, wie die Strafverfolgung und die Justiz oft gemeinsam nicht die Freiheitsprinzipien als oberste Gebote hinnehmen, sondern versuchen, die Einschänkungen und Polizeibewilligungen über die Freiheiten herrschen zu lassen.
Nach Auffassung des Justizvereins steht der E-Mail-Verkehr dem Telefonverkehr durch die Übermittlungsmittel nahe. Inhaltlich hat die Behandlung der elektronischen Post gleich zu erfolgen wie der physische Postverkehr. Der elektronische Verkehr unter Bürgern muss durch die Provider mit gleicher Diskretion behandelt werden wie der Postverkehr durch die Post. Das Geheimnis gilt insofern noch stärker beachtet zu werden, als der E-Mail-Verkehr in den elektronischen Umschlagstellen ohne Verletzung von Schutzumschlägen eingesehen werden kann. Das Postgeheimnis ist in der Schweiz traditionell auf höchster Ebene, nämlich in der Bundesverfassung geregelt. Die neue Verfassung stellt den Brief-, den Post- und den Fernmeldeverkehr auf die gleiche Stufe. Der Gesetzgeber hat insofern keine interpretationsbedürftigen Fragen offengelassen. Die Freiheiten stehen unter dem Grundrecht des Schutzes der Privatsphäre.
Um so weniger Verständnis hat der Justizverein dafür, dass die Strafverfolgungsorgane die Internetprovider den Verlegern und den Druckern gemäss Art. 322 StGB gleichstellen und sie der Kaskadenhaftung gemäss Art. 27 unterwerfen wollen. Internet-Publizisten speisen ihre Veröffentlichungen in Zeit, Form und Inhalt über ftp- und http-Anschlüsse direkt und ohne Zutun der Provider ins Netz, das einem privaten Mailservice vergleichbar ist. In diesem Bereich haben die Grundrechte auch für die Strafverfolgungs- und Justizbehörden zu gelten; mithin gilt der Provider als Poststellenbetreiber.
Dem Justizverein ist nicht entgangen, dass durch das Internet ebenso wie durch persönlichen Verkehr oder Postverkehr kriminelle Handlungen begangen werden können. Er tritt für die Verfolgung von Straftaten mit den rechtsstaalichen Mitteln ein. Rechtsverletzungen sind aber auch im persönlichen Verkehr, am Telefon oder im Postverkehr möglich. Das Internet geniesst als Tatort keinen Sonderstatus.
Mit Befriedigung nimmt der Justizverein zur Kenntnis, dass das Bundesgericht die Bestimmung in Erinnerung ruft, wonach Strafverfolgungsbehörden und Justiz das Grundrecht der Privatsphäre nur beim Vorliegen schwerer Straftaten und auch dann nur mit richterlicher Genehmigung verletzen dürfen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass in jüngerer Zeit von den Behörden vielfach versucht worden ist, sogar in Fällen von mutmasslichen Vergehen im Internet, gegen Provider Repressionen auszuüben. Allein der Provider Swiss Online AG wird jährlich zehn und mehr Mal von Strafverfolgungsbehörden unter Hinweis auf behördliche Repressionsmassnahmen zu solcher «Mitarbeit» aufgerufen. Unter dem Gesichtspunkt der Post-Geheimhaltungspflicht der Provider ist solche Mitarbeit indessen in hohem Mass fragwürdig.
Justizverein Verantwortlich: Ernst Fäh
Anmerkung:
Die Vereinigung Internet ohne Zensur schliesst sich der Stellungnahme des
Justizvereins voll und ganz an.
Mail an die Vereinigung Internet ohne Zensur )OZ
Mail an den Webmaster
URL: www.ioz.ch/news/000407.htm