11. April 2000

Aus dem Plädoyer, Magazin für Recht und Politik:

Heft Nr. 2/2000

Mit Links zum Rechtsbruch

von david.rosenthal@insider.ch

Wer auf seiner Website illegale Inhalte abrufbar bereithält, muss mit einer Strafverfolgung rechnen. Doch was geschieht, wenn auf einer Homepage nur ein «Link» auf einen solchen Inhalt gesetzt wird?

Es geht um unterschiedlichste Delikte – vom Rassismus bis hin zu Raubkopien. So haben zum Beispiel Vertreter der Musikbranche begonnen, Inhaber von hiesigen Websites abzumahnen, die auf ihrer Seite zum Beispiel Links auf Suchdienste für «MP3»-Dateien im Internet anbieten. MP3 ist ein beliebtes Internet-Format für Musik in CD-Qualität. Das Argument der Piratenjäger: Weil es im Internet sehr viel mehr raubkopierte als legale MP3-Dateien gibt, sei ein MP3-Link als rechtswidrig zu betrachten. Das ist in dieser pauschalen Form natürlich Unsinn. Die Musikindustrie wurde denn auch (in ihrem an sich berechtigten «Kampf») von ersten Gerichten bereits in die Schranken verwiesen.

Die Frage der Strafbarkeit von Links muss differenzierter betrachtet werden. Links auf illegale Inhalte sind weder per se strafbar noch per se zulässig. Wesentlich ist zunächst, welche Aussage der Linksetzer mit dem Link tatsächlich vermittelt und auch vermitteln will. Weiss er nicht, was sich hinter einem Link verbirgt, fehlt es schon am Vorsatz. Auch ist er in der Regel nicht verpflichtet, Links regelmässig zu überprüfen. Wer hingegen auf seiner Homepage die fraglichen, unerlaubten Inhalte selbst aufschalten würde, gäbe es sie nicht schon im Internet, kann für einen Link genauso wie der Anbieter der Inhalte selbst bestraft werden: Der Linksetzer macht sich im Grunde die Aussage der Inhalte zu Eigen. Denn strafbar ist bei vielen Gedankenäusserungsdelikten eine Aussage und nicht ein roher Text. Es reicht freilich nicht aus, mit einem beigefügten Satz jede Verantwortung für fremde Inhalte abzulehnen.

Bei Delikten, bei denen wie etwa im Urheberrecht oder bei Pornografie das «Anbieten» oder «Zugänglichmachen» bestimmter Inhalte unter Strafe steht, gibt es diese feinen Unterschiede auch: So «bietet» der Linksetzer oft nur seinen Link an, nicht die Inhalte dahinter, weil er über diese keine Herrschaft hat. Er wird aber unter anderem als Gehilfe des «Anbieters» in Frage kommen, wo er diesen in seiner oft schon vollendeten Tat unterstützt. Das wird aber nur dann der Fall sein können, wenn es sich nicht um eine bereits bekannte Adresse wie etwa jene der grossen MP3-Suchmaschinen handelt. Es läge sonst bloss versuchte Gehilfenschaft vor, die straflos ist. Nicht gefallen wird der Musikbranche auch, dass der für die Anwendbarkeit des Schweizer Strafrechts wichtige Begehungsort der Gehilfenschaft nicht der Ort des Links, sondern der Haupttat ist. Und das wird selten die Schweiz sein.

 

Antwort darauf von IOZ-Präsident Erwin Kessler: Presserechtliche Kaskadenhaftung auch im Internet


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