12. April 2000
Verletzt das Oeffnen gesperrter Internet-Seiten
das Antirassismus-Maulkorbgesetz?
von Erwin Kessler, Präsident IOZ
Am 21. März 2000 schrieb ich den für mich zuständigen Anklagebehörden folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Magazin FACTS wurde kürzlich die Vermutung geäussert, dass ich möglicherweise gegen die Rassismusstrafnorm verstosse, weil ich auf der IOZ-Homepage technische Möglichkeiten öffentlich bekannt gebe, wie gesperrte Internetseiten geöffnet werden können - zB eine amerikanische Internet-Seite, welche ein in der Schweiz verbotenes Buch des angeblichen Holocaustleugners Jürgen Graf enthält.
Ich gehe aus folgendem Grund davon aus, dass dies nicht strafbar ist:
1. Diese Seite ist legal im world wide web, da in Amerika die Meinungsäusserungsfreiheit gilt und kein Antirassismus-Maulkorbgesetz besteht.
2. Die Seite ist von den Schweizer Providern nicht durch richterlichen Befehl, sondern durch eine heimliche, private Abmachung der grossen, den Internetzugang in der Schweiz beherrschenden Providern Blue Window, Sunrise und Diax gesperrt worden.
3. Die Access-Provider sind nicht gesetzlich verpflichtet, irgendwelche Seiten zu sperren, da nach dem schweizerischen Presserecht der Autor für Inhalte verantwortlich ist, nicht der Provider.
4. Aus 1 bis 3 folgt ohne weiteres logisch, dass Anleitungen zum Öffnen privat gesperrter Seiten nicht strafbar sein kann.
5. Dass das Zugänglichmachen von in der Schweiz verbotenen Inhalten,
ausländischen Web-Sites nicht strafbar sein kann, ergibt sich nach meiner Auffassung auch
aus folgender Analogie:
In der Schweiz ist das Schächten von Säugetieren (Schlachten bei vollem
Bewusstsein, ohne Betäubung) verboten. Schächtfleisch darf aber in die Schweiz
importiert und hier konsumiert werden. Es darf auch öffentlich bekannt gemacht werden,
wie und wo solches Fleisch in der Schweiz gekauft werden kann. Diese Umgehung des
Schächtverbotes ist somit in jeder Hinsicht erlaubt. Entscheidend ist nur, dass das
Schächten im Ausland geschieht.
Wenn nun ein Buch in der Schweiz verboten wird und dann in Amerika, wo das Buch nicht
verboten ist, im Internet veröffentlicht wird, dann gehe ich davon aus, dass dieses Buch
- analog zum Import und Konsum von Schächtfleisch - in der Schweiz gelesen werden darf
und dass es auch erlaubt ist bekannt zu machen, wie und wo dies möglich ist.
Das durch die europäische Menschenrechtskonvention garantierte Bestimmtheitsgebot verlangt, dass strafrechtliche Bestimmungen so klar formuliert sind, dass der Bürger sein Verhalten danach richten kann. Bei der Rassismus-Strafnorm ist das leider in menschenrechtswidriger Weise nicht der Fall, wie namhafte Juristen kritisieren und wie die bisher bekannt gewordenen Strafverfarhen wegen angeblichem Rassismus zeigen, insbesondere meine Verurteilung im sogenannten Schächtprozess, die wider den Wortlaut des Antirassismus-Maulkorbgesetzes und die Rechtsliteratur dazu erfolgte. Ich gelange deshalb an Sie als für mich zuständige Anklagebehörde mit der Frage, ob ich die Rassismus-Strafnorm bezüglich dem Öffnen gesperrter Internetseiten richtig auslege.
Mit bestem Dank und freundlichen Grüssen
Erwin Kessler, Präsident IOZ
Die Antworten der Strafbehörden:
Das für meinen Wohnsitz örtlich zuständige Bezirksamt Münchwilen wollte die Frage nicht beantworten und leitete die Anfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau weiter. Diese erklärte mit Schreiben vom 28. März 2000, die Frage könne nicht beantwortet werden und es sei auch nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, über die Strafbarkeit eines bestimmten Tuns Auskunft zu erteilen. Die Frage müsse ausdrücklich offen gelassen werden. Ich könne mich ja bei Bedarf bei einem Anwalt den gewünschten juristischen Rat holen. Auf meine Vorbringen, dass Anwälte nicht in der Lage seien, die Rassismusstrafnorm verbindlich auszulegen und dass die lediglich subjektiven Meinungen dazu völlig widersprechend seien, ging die Staatsanwaltschaft nicht. Auch das Thurgauer Obergericht weigerte sich, zur vorgelegten Frage nach der Strafbarkeit Stellung zu nehmen.
Obwohl zur Zeit ein Strafverfahren im Bezirks Bülach hängig ist und neue Delikte deshalb dort zusammengefasst werden müssen, erklärte sich die Bezirksanwaltschaft Bülach unverständlicherweise als nicht zuständig und leitete den schwarzen Peter an die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich weiter, welche zur Zeit stellvertretend für die Bezirksanwaltschaft Bülach eine Untersuchung wegen angeblich rassistischen Inhalten auf der VgT-Homepage führt. Diese beantwortete meine Anfrage nicht, was voraussehbar war, denn die zuständige Bezirksanwältin Fauquex benützt ihr Amt seit Jahren dazu, uns Tierschützer zu schikanieren. Vermutlich schweigt sie jetzt mit Freude zur gestellten Frage nach der Strafbarkeit, um dann allenfalls später genüsslich Anklage gegen mich zu erheben.
Es zeigt sich einmal mehr deutlich: Dieser Staat stellt mit dem Antirassismus-Gummiartikel ein unbestimmtes Verhalten unter Strafe und ist nicht fähig oder willens, verbindlich festzulegen, was nun verboten oder erlaubt ist. Das ist vermutlich Zweck und Absicht dieser vorallem von jüdischen Kreisen durchgesetzten Strafnorm: Angst und Unsicherheit zu verbreiten, irgend etwas bezüglich Juden zu veröffentlichen. Ein solcher Meinungsterror ist Markenzeichen diktatorischer und faschistischer Staaten. Dieses Maulkorbgesetz fand in der Volksabstimmung nur deshalb eine (knappe) Mehrheit, weil die Stimmbürger vom Bundesrat wieder einmal mit unwahren Versprechen manipuliert wurde. Dies kann nachgelesen werden in der Botschaft des Bundesrates zum Antirassismusgesetz, welche in krassem Gegensatz steht zur tatsächlichen Anwendung dieses Strafartikels, der kaum gegen Neonazis und ähnliches, dafür umso rücksichtsloser gegen politisch unbequeme Kritiker in diesem Land eingesetzt wird. Eine unglaubliche Propagandawalze im Vorfeld dieser Abstimmung, wo jeder, der sich für ein NEIN einsetzte, boykottiert und zum Rassisten gestempelt wurde, tat ein übriges, um die Stimmbürger zu manipulieren. Dass das Resultat trotz alldem sehr knapp ausfiel bewirkte keine zurückhaltende Anwendung dieses Maulkorbgesetzes. Der Schächtprozess (http://www.vgt.ch/justizwillkuer/schaecht-prozess.htm) gegen mich ist ein Schulbeispiel an politischer Willkürjustiz. Der Gesetzeswortlaut, die juristischen Kommentare dazu wie auch die Botschaft des Bundesrates blieben völlig unbeachtet. Ein solcher Missbrauch der Justiz für politische Zwecke ist natürlich nur möglich, wenn völlig offen bleibt, was im konkreten Fall strafbar ist. Die Strafbarkeit richtet sich - wie im Rahmen des Schächtprozesses (http://www.vgt.ch/justizwillkuer/schaecht-prozess.htm) offensichtlich wurde - nicht danach, WAS gesagt wird, sondern WER dies sagt.
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Die Verdächtigung von FACTS, die von der IOZ angegebene Anleitung zum Öffnent gesperrter Seiten kann - nach Recht und Gesetz beurteilt - nicht strafbar sein, weil diese Seitensperrung ja privat erfolgt, nicht aufgrund einer richterlichen Verfügung oder aufgrund eines Gerichtsurteiles, worin diese Seiten als rechtswidrig festgestellt wurden. Was privat gesperrt wird, darf sicher auch wieder privat geöffnet werden! In diesem Willkürstaat ist man allerdings nie sicher, ob die Gericht nach Recht und Gesetz oder - wie im Schächtprozess - politisch urteilen. So bleibt nichts anderes übrig, als sich von solchen Artikeln wie im FACTS einschüchtern zu lassen und wie damals die Menschen unter dem Nazi-Regime und in anderen Diktauren vorsichtig zu schweigen, oder das unkalkulierbare Risiko von Strafverfolgungen einzugehen.
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