18. Dezember 2002
| Quelle: www.pctip.ch |
Letzte Woche sorgte eine Sperrverfügung an über 30 Provider für Aufregung in der Schweizer Internetszene. Die Frist zur Ausführung der Verordnung ist gestern abgelaufen – folgend eine Übersicht über den momentanen Stand der Dinge.
Die Waadtländer Untersuchungsrichterin
Françoise Dessaux verordnete vor einigen Tagen verschiedenen Schweizer Providern
die drei Webseiten www.appel-au-peuple.org, de.geocities.com/justicecontrol und
www.swiss-corruption.com zu sperren sowie die Domain «appel-au-peuple.org» so zu
modifizieren, dass diese auf «eine leere Seite leite» [1].
Auf den betreffenden Homepages finden sich reihenweise Verschwörungstheorien zur
Schweizer Politik. Gemäss Dessaux enthalten aber auch alle drei Sites Inhalte,
gegen die verschiedene Klagen wegen Ehrverletzung bestehen. Gemäss Artikel 177
des waadtländischen Strafgesetzbuches müsse deshalb der Zugang zu solchen
Dokumenten verboten werden. Sollten die Provider der Aufforderung nicht Folge
leisten, würden sie mit Busse oder Gefängnis bestraft.
Die Verfügung der Waadtländer Richterin hat sofort zu heftigen Reaktionen unter
den betroffenen Providern, aber auch in Anwendergruppen, Internetforen und
Mailing-Listen wie SIUG [2] und Swinog [3]
geführt. Die SIUG kritisiert die Massnahme in einer Pressemitteilung als
«unverhältnismässig», sowohl in technischer als auch als in juristischer
Hinsicht. Alle drei Seiten liegen auf Servern im Ausland. Eine Sperrung ist
dadurch besonders aufwändig und kann nur lückenhaft sein. Für den
Website-Betreiber ist es ein Leichtes, nach erfolgter Sperrung die Site einfach
unter einer anderen Adresse wieder aufzuschalten. Dies wird unter
www.swiss-corruption.com auch bereits gemacht. Ausserdem hat die
Untersuchungsrichterin nur eine begrenzte Zahl von Providern zur Sperrung der
Site verpflichtet, was die Sinnlosigkeit der Verordnung noch unterstreicht.
Rechtlich ist die Entscheidung von Dessaux ebenfalls umstritten. Bezieht sich
doch die Richterin auf kantonales Recht. Dieses kann jedoch nicht eins zu eins
auf die ganze Schweiz umgemünzt werden. Wie die SIUG in ihrer Pressemitteilung
ganz richtig bemerkt, ist zudem fraglich, ob Zugangsanbieter wirklich dazu
veranlasst werden dürfen, ausländische Webseiten zu sperren. Technisch
sinnvoller und juristisch korrekter wäre es, die Verfügung an die zuständigen
Provider im Ausland zu richten, welche die Seiten direkt auf ihrem Server
betreiben.
Der Schweizer Verband Inside Telecom [4] hat
sich der Sache angenommen und liess die Situation rechtlich abklären. Wie der
VIT in der Mailing-Liste Swinog ausführt, hat er ein Musterschreiben für eine
Einsprache gegen die Verordnung erstellt. Dieses werde den betroffenen Providern
zugestellt. Es bleibe aber trotz Abklärung unklar, ob die Einsprache auch
aufschiebende Wirkung habe. Wer daher kein Risiko eingehen möchte, sich eine
Busse oder Freiheitsstrafe einzuhandeln, solle die entsprechenden Sites bzw.
Domain trotzdem sperren. Es empfehle sich aber dennoch, die Einsprache
einzureichen, da ansonsten mit einer «Vielzahl» von Sperrverfügungen zu rechnen
sei, solange nicht endgültig juristische Klarheit herrsche.
Wie der VIT heute informierte, sind die meisten Schweizer Provider seinem
Vorschlag nachgekommen und haben gestern Beschwerde gegen die Sperrverfügung
eingereicht. Sie alle empfänden die Waadtländer Anordnung als untauglich und
ungerecht. Eine Nachfrage bei verschiedenen grossen Schweizer Providern hat
ergeben, dass zwar alle Einsprache erhoben haben, jedoch nicht gleicher Meinung
sind, was das Sperren der Sites anbelangt. So teilte uns etwa eine
Bluewin-Pressesprecherin mit, dass sie die betreffenden Homepages nicht
blockieren werden. Verucht man die Sites hingegen über Sunrise abzurufen,
erscheint eine Mitteilung, dass diese aufgrund der Verfügung nicht mehr
zugänglich seien.
Mail an die Vereinigung Internet ohne Zensur IOZ
Mail an den Webmaster